Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum Januar bis März 2022

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen. Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat im Zeitraum Januar bis März 2022, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist in der Regel der Referenzmonat im Jahr 2019.

Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe IV weitgehend beibehalten und ergänzt. Unter anderem werden mit der Überbrückungshilfe IV auch Sach- und Personalkosten gefördert, die durch die Umsetzung von Kontrollen im Rahmen von Zutrittsbeschränkungen wie bspw. 2G oder 2G plus – Regelungen entstehen.

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