Die Corona-Soforthilfe konnte vom 27.03.-31.05.2020 beantragt werden und diente der Überbrückung von Liquiditätsengpässen für einen 3-monatigen Zeitraum. Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, den Anteil der Soforthilfe zurückzuzahlen, der höher ist als der tatsächliche Liquiditätsbedarf im Förderzeitraum. Dazu erhalten alle Soforthilfeempfängerinnen und -empfänger seit Anfang Juli eine E-Mail mit entsprechenden Formularen. Dieses Rückmeldeverfahren wurde seitens des Landes NRW vorübergehend ausgesetzt! Weitere Informationen erhalten Sie hier.